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B 2022/89

Entscheid Verwaltungsgericht, 13.06.2022

Sg Verwaltungsgericht · 2022-06-13 · Deutsch SG

Ausschaffungshaft, Haftgrund nach Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG. Eine gestützt auf § 25 Abs. 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthaltsbewilligung stellt kein Reisedokument dar, das zur freien Einreise in andere europäische Länder oder die Schweiz berechtigen würde. Es handelt sich dabei lediglich um einen Ausweisersatz. Innerhalb Deutschlands dürfen sich Personen mit einer solchen Aufenthaltsbewilligung frei bewegen. Sie können aber nur in und durch die Europäische Union sowie durch sonstige Drittstaaten reisen, sofern sie die entsprechenden Einreisebedingungen erfüllen, namentlich im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sind. Ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, sind sowohl die Einreise in die Schweiz als auch der hiesige Aufenthalt illegal (Verwaltungsgericht, B 2022/89).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Lea Hungerbühler, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AlG) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__, geb. 1997, stammt aus Eritrea. Am 6. September 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Verfügung vom 7. Juni 2017 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. In der Folge tauchte er unter. Am 15. November 2017 wurde er von den deutschen Behörden im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens rückübernommen. Nach kurzer Zeit war er erneut unbekannten Aufenthalts. Am 25. September 2021 wurde A.__ in Zürich kontrolliert und dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen zugeführt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn am 26. September 2021 wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Zwecks Gewährung von Nothilfe wurde ihm vom Migrationsamt am 27. September 2021 das Ausreise- und Nothilfezentrum (ANZ) Sonnenberg als Aufenthaltsort zugewiesen, welches er sogleich wieder verliess. Am 18. Oktober 2021 sprach er bei der Stadtpolizei St. Gallen vor und wollte ein Asylgesuch einreichen. Am 24. November 2021 wurde er erneut dem Migrationsamt zugeführt, nachdem er in Zürich kontrolliert worden war. In der Folge tauchte er erneut unter. Mit Strafbefehl vom 11. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft St. Gallen A.__ wegen rechtswidrigen Aufenthalts (vom 27. September bis 18. Oktober 2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 21. Januar 2022 wurde er in Basel von der Polizei kontrolliert und nach Zürich überführt, wo er gestützt auf die Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2021 wegen rechtswidrigen Aufenthalts für drei Monate in den Strafvollzug versetzt wurde. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank ergeben hatte, dass er in Deutschland ebenfalls um Asyl ersucht hatte, wurde das Dublin-Verfahren mit Deutschland eingeleitet. Am 9. Februar 2022 stellte A.__ ein Asylgesuch, welches er am 25. März 2022 wieder zurückzog. Am 14. April 2022 verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland. Gestützt auf den Haftbefehl vom 13. April 2022 wurde A.__ im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Dublin-Vorbereitungshaft, da Verfahren noch hängig) im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. April 2022 inhaftiert. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. April 2022 an die Verwaltungsrekurskommission ersuchte A.__ um Haftentlassung sowie Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft. Die zuständige Einzelrichterin der Verwaltungsrekurskommission bestätigte mit Entscheid vom 25. April 2022 den Haftbefehl gegen A.__ vom 13. April 2022 und wies das Haftentlassungsgesuch ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 832 zugesprochen. A.__ reichte am 25. April 2022 Beschwerde gegen die vom SEM am 14. April 2022 verfügte Wegweisung nach Deutschland ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte. Mit Haftbefehl vom 27. April 2022 ordnete das Migrationsamt Haft im Dublin-Verfahren (Dublin-Ausschaffungshaft zwecks Sicherstellung des Vollzugs) an. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 26. April 2022 eröffneten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen; ferner sei die Rechtswidrigkeit der Haft sowie der Inhaftierung in Bazenheid festzustellen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diese wurde ihm vom zuständigen Abteilungspräsidenten am 11. Mai 2022 bewilligt. Am 5. Mai 2022 zog A.__ die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des SEM zurück, worauf das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2022 abgeschrieben wurde. Die Vorinstanz verzichtete am 16. Mai 2022, das Migrationsamt (Beschwerdegegner) am 23. Mai 2022 unter Einreichung zusätzlicher Akten auf eine Vernehmlassung. Am 1. Juni 2022 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland vollzogen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 7. Juni 2022 eine abschliessende Stellungnahme ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 26. April 2022 zugestellten Entscheid wurde mit Eingabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Eingabe erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer – mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen ihn verfügte Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens genehmigt sowie sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen – war vom Entscheid unmittelbar betroffen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2022 ist jedoch das aktuelle Rechtsschutzinteresse am Antrag auf Haftentlassung dahingefallen. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine Prüfung vorgenommen werden, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je zweitinstanzlich rechtzeitig überprüft werden könnten. Zudem hat der Beschwerdeführer für den Fall, dass er bereits ausgeschafft worden ist, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM wurde der Haftbefehl vom 13. April 2022 betreffend Dublin-Vorbereitungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20, AIG), welcher dem angefochtenen Entscheid zugrunde lag, durch den Haftbefehl vom 25. April 2022 betreffend Dublin-Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) ersetzt, was an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Willen des Beschwerdegegners bis zum Vollzug seiner Wegweisung in Haft gehalten werden sollte, nichts ändert. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren aus diesem Grund nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Vielmehr richtet sich die vorliegende Beschwerde aus verfahrensökonomischen Gründen sowie im Sinn der Verfahrensbeschleunigung nunmehr gegen die am 25. April 2022 verfügte Dublin-Haft. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland, was bisher nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass er sich seit mehr als 90 Tagen ununterbrochen und damit rechtswidrig in der Schweiz aufhalte. Dies treffe jedoch offensichtlich nicht zu. Dass er über eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verfüge, sei ihm schlicht nicht bewusst gewesen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, nicht in Deutschland bleiben zu dürfen. Es liege daher keine absichtliche Täuschung der Behörden, sondern ein Missverständnis vor. Aus demselben Grund habe er vorerst nicht nach Deutschland zurückkehren wollen. Nach Aufklärung des Missverständnisses habe er so schnell als möglich nach Deutschland zurückkehren wollen. Um die Rückkehr zu beschleunigen, sei die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des SEM am 5. Mai 2022 zurückgezogen worden. Der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr habe somit nicht vorgelegen. Ferner sei die Haft nicht verhältnismässig gewesen. Mildere Mittel für den schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit seien nicht geprüft worden. Sowohl die am 27. April 2022 verfügte Dublin-Ausschaffungshaft, als auch die zuvor am 13. April 2022 verfügte Dublin-Vorbereitungshaft erwiesen sich insgesamt als rechtswidrig. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sei die Haft im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid im gleichen Regime wie im Strafvollzug vollzogen worden. Dies habe die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) bereits im Jahr 2016 festgestellt. Es fehle an Privatsphäre, Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeiten. Die Betreuung erfolge durch Polizeibeamte. Nach Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Als zentraler Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurde am 26. Juni 2013 durch das Europäische Parlament und den Rat die Verordnung Nr. 604/2013/EU verabschiedet (nachfolgend: Dublin III-Verordnung). Die Dublin III-Verordnung verankerte neu eine Bestimmung, welche die Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt. Der darin enthaltene Grundsatz legt fest, dass keine Person nur deshalb inhaftiert werden darf, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet (Art. 28 Abs. 1 Dublin III-Verordnung). Die Haft darf nur angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht, und nur, wenn sie verhältnismässig ist und weniger einschneidende Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs nicht genügen (Abs. 2). In Ausführung von Art. 2 lit. n Dublin III-Verordnung (Definition der Fluchtgefahr) definiert Art. 76a Abs. 2 AlG verschiedene konkrete Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Solche liegen unter anderem vor, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Dieser Haftgrund wird in der Praxis (analog zu Art. 76 Ziff. 3 und 4 AIG) als Haftgrund der "Untertauchensgefahr" bezeichnet. Untertauchensgefahr liegt nach der Rechtsprechung regelmässig vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.1). Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. In der Folge wie auch nach einer Rückschaffung aus Deutschland im November 2017 tauchte er jeweils unter. Im Herbst des vergangenen Jahres reiste er von Deutschland erneut in die Schweiz ein. Bei der Verhaftung vom 25. September 2021 trug er keine Identitätsdokumente auf sich. Das ANZ Sonnenberg, wohin der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner am 27. September 2021 zugewiesen worden war, verliess er sogleich wieder. Am 18. Oktober 2021 meldete er sich bei der Stadtpolizei St. Gallen. Bei der Befragung verneinte er, im Besitz von Ausweispapieren zu sein oder über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land zu verfügen. Am 22. November 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in Zürich aufgegriffen und dem Beschwerdegegner zugeführt, worauf er ein weiteres Mal untertauchte. Bei einer Befragung am 24. Februar 2022 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er in Deutschland nicht bleiben könne und die deutschen Behörden ihm keinen Ausweis geben könnten. Obschon der Beschwerdeführer, wie sich später herausstellte, über eine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland verfügt, verschwieg er dies mehrfach und täuschte damit die Schweizer Behörden. Dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein soll, dass er eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland besitzt, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Die am 4. Mai 2021 ausgestellte, bis 5. Mai 2023 gültige deutsche Aufenthaltsbewilligung wurde gestützt auf § 25 Abs. 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes erteilt. Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Anders als bei anerkannten Flüchtlingen besteht kein Anspruch auf einen Flüchtlingspass, sondern der betroffene Ausländer muss sich um einen Pass seines Heimatlandes bemühen. Innerhalb Deutschlands dürfen sich Personen mit einer solchen Aufenthaltsbewilligung frei bewegen. Sie können aber nur in und durch die Europäische Union sowie durch sonstige Drittstaaten reisen, sofern sie die entsprechenden Einreisebedingungen erfüllen, namentlich im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sind. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin stellt die fragliche deutsche Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – vergleichbar mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (Status F) – kein Reisedokument dar, das zur freien Einreise in andere europäische Länder oder die Schweiz berechtigen würde. Es handelt sich dabei lediglich um einen Ausweisersatz, wie es auf dem Ausweis auch vermerkt ist. Sowohl die Einreise in die Schweiz im September 2021 als auch der hiesige Aufenthalt waren damit illegal. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft am 19. April 2022 wie auch zur Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft am 27. April 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz bleiben. Zudem hat er sich den Schweizer Behörden wiederholt durch Untertauchen entzogen. Auch gegen die neuerliche Wegweisungsverfügung vom 14. April 2022 erhob er vorerst Beschwerde und verzögerte damit das Verfahren der Ausschaffung. Sein Verhalten liess insgesamt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, sich daher der Durchführung der Wegweisung entziehen würde und nicht bereit gewesen wäre, freiwillig nach Deutschland auszureisen. Der Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG war damit sowohl für den Haftbefehl vom 13. April 2022 als auch für jenen vom 25. April 2022 gegeben. Neben dem Vorliegen von konkreten Anzeichen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, muss die angeordnete Haft auch verhältnismässig sein. So ist eine Haft nur zulässig, wenn nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und sich die Festhaltung insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1). Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (A. Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 76a AIG). Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargelegt – gezeigt, dass er eine Wegweisung nicht akzeptiert, reiste er doch trotz abgewiesenem Asylverfahren und gewährtem Bleiberecht in Deutschland erneut in die Schweiz ein. Es ist deshalb entgegen seinen jetzigen Ausführungen nicht mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung freiwillig nach Deutschland ausgereist wäre. Eine Eingrenzung, Meldepflicht oder Zuweisung eines Wohnortes als mildere Massnahmen wären daher kaum geeignet gewesen, um der drohenden Untertauchensgefahr zu begegnen, zumal der Beschwerdeführer die ihm in der Vergangenheit zugewiesenen Unterkünfte jeweils umgehend wieder verlassen oder gar nie aufgesucht hatte, sondern wiederholt untergetaucht war. Die vorliegend angeordnete Dublin-Haft erwies sich dementsprechend als geeignet und notwendig, um die Wegweisung des Beschwerdeführers durchzuführen, und damit als verhältnismässig. Der Beschwerdegegner hat des Verfahren sodann beförderlich behandelt. Das Dublin-Verfahren wurde bereits während dem Strafvollzug eingeleitet. Die deutschen Behörden stimmten der Übernahme am 7. April 2022 zu. Aufgrund der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des SEM war der Vollzug bis zu deren Rückzug am 5. Mai 2022 blockiert. Anschliessend veranlasste der Beschwerdegegner umgehend die Flugbuchung. Die Rückführung mittels Linienflug fand am 1. Juni 2022 statt. Die Höchstdauer der Haft von sechs Wochen seit Beendigung der aufschiebenden Wirkung des eingereichten Rechtsmittels gegen den Wegweisungsentscheid bis zur Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat wurde damit eingehalten. Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt. Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 hat die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Fehlen in einem Mitgliedsstaat solche speziellen Hafteinrichtungen und ist die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten nötig, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2008/115). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Administrativhaft aufgrund des Haftzwecks ein freieres Haftregime als bei anderen Häftlingskategorien. Die entsprechenden Rechte dürfen jeweils nur soweit beschränkt werden, als sich dies zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs als nötig erweist (BGE 122 II 299 E. 3b). Die ausländerrechtlich festgehaltene Person hat Anspruch auf soziale Kontakte. Es müssen nicht nur hinreichende Besuche durch auswärtige Personen erlaubt sein, sondern auch soziale Kontakte mit anderen ausländerrechtlich festgehaltenen Personen ermöglicht werden, was die regelmässige – aber nicht unbedingt dauernde – Benützung eines Gemeinschaftsraums oder gemeinschaftliche Aktivitäten (Sport im Gefängnishof, weitere Tätigkeiten in anderen Räumen usw.) über den obligatorischen einstündigen Spaziergang hinaus erforderlich macht ( BGE 122 II 299 E. 5a). Die zentrale Vorgabe der gesonderten Unterbringung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen und von gewöhnlichen Strafgefangenen (vgl. dazu BGE 146 II 201) wird im vorliegenden Fall eingehalten. Das Ausschaffungsgefängnis Bazenheid beherbergt ausschliesslich Ausländer, welche auf den Vollzug ihrer Wegweisung warten. Straf- oder Untersuchungsgefangene befinden sich dort keine. Dass es sich beim Gebäude früher um ein Untersuchungsgefängnis handelte, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie die Betreuung durch Polizeibeamte. Im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid sind maximal zwölf Ausschaffungshäftlinge untergebracht. Gemäss Bericht der NKVF aus dem Jahr 2015 (nkvf.admin.ch) sind die Zellen täglich von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet, womit sowohl soziale Kontakte in ausreichendem Mass, aber auch der Rückzug in die eigene Zelle möglich sind. Es stehen ein Aufenthaltsraum für Raucher und einer für Nichtraucher zur Verfügung. Die Aufenthaltsräume sind mit einem Tischfussballkasten, Spielen sowie einer Bibliothek und einem Telefon ausgestattet. Das Telefon ist frei zugänglich. Das Migrationsamt stellt Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft ein Taschengeld zur Verfügung, um eine Telefonkarte zu beziehen. Das Duschen sowie der tägliche Spaziergang an der frischen Luft werden während den Zellenöffnungszeiten ermöglicht. Die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid sind damit wesentlich freier gestaltet als im Strafvollzug. Auch wenn sie hinsichtlich der Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeiten nicht als ideal bezeichnet werden können, erweisen sie sich vorliegend nicht als unzulässig. Hinzu kommt, dass die Haft nur wenige Wochen dauerte und vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung selbst verlängert wurde. In den nächsten Jahren findet im Kanton St. Gallen eine Reorganisation der Gefängnisse statt. Mit der geplanten Vergrösserung des Regionalgefängnisses Altstätten sollen die Haftbedingungen in der Administrativhaft verbessert werden. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid vom 20. April 2022 bis zu seiner Ausschaffung nach Deutschland am 1. Juni 2022 waren stets gegeben und die Dublin-Haft somit recht- und verhältnismässig. Die Vorinstanz wies das Haftentlassungsgesuch zu Recht ab, weshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei der erstmaligen richterlichen Prüfung der Dublin-Haft Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 143 II 361 E. 3), weshalb dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (vgl. Schreiben des zuständigen Abteilungspräsidenten vom 11. Mai 2022, act. 6). Der Staat hat die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen. Wird vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, worin – ausgehend von einem Aufwand von 7.9 Stunden à CHF 220 (Anwältin), 2.7 Stunden à CHF 110 (Praktikant/-in) sowie Barauslagen von CHF 22.60 – eine Entschädigung von CHF 2'057.60 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird (act. 13). Gemäss Auflistung der Leistungen betrug der zeitliche Aufwand des Praktikanten oder der Praktikantin allerdings lediglich 0.7 und nicht 2.7 Stunden (act. 13, S. 2). Insgesamt erscheint im Lichte dieser Kostennote ein Pauschalhonorar von CHF 1'600 zum zufolge unentgeltlicher Rechtspflege herabgesetzten Ansatz als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von CHF 22.60 (Art. 28 HonO). Ein Antrag auf Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gestellt (vgl. Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'622.60 (ohne Mehrwertsteuer).